Deklaration: Was muss drauf auf's Etikett?

Wenn du dir das Etikett von verschiedenen Lebensmitteln ansiehst, fällt dir sicher auf, dass auf allen ganz bestimmte Angaben gemacht werden. Das liegt nicht an der Einfallslosigkeit der Hersteller, sondern an dem "sich an die Regeln halten". Das, was auf der Verpackung aufgedruckt wird, ist nämlich gesetzlich geregelt. In speziellen Verordnungen - der Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung (kurz: LMKV), der Zusatzstoff-Zulassungs-Verordnung (kurz: ZZulV) und der Fertigpackungs-Verordnung (kurz: FPV) - werden dem Hersteller Vorgaben der Deklaration für abgepackte Produkte gemacht. Sie schreiben eine einheitliche Grundkennzeichnung vor. Darüber hinaus gelten für spezielle Lebensmittel, wie z. B. Käse oder Fleisch, noch besondere Vorschriften. Diese werden in den entsprechenden Produktverordnungen aufgeführt. Nur so kann gewährleistet werden, dass der Verbraucher mit dem, was auf dem Etikett steht, etwas anfangen kann und er nicht etwas kauft, was er gar nicht haben will.

Was muss denn nun drauf auf's Etikett?
In der Regel sind es fünf Dinge, die immer angegeben werden müssen:
1. Verkehrsbezeichnung, die der eigentliche Name des Produkts ist. Es gibt genaue Bestimmungen darüber, wie man ein Lebensmittel bezeichnen darf und wie nicht, beispielsweise wann Milch "Vollmilch" oder wann "fettarme Milch" genannt werden darf. Phantasienamen gelten nicht als Verkehrsbezeichnung. Erlaubt ist dagegen eine Beschreibung des Produkts, z. B. "Gemüsesalat mit Joghurt".
2. Name oder die Firma des Herstellers mit Anschrift.
3. Zutatenverzeichnis, welches alle Zutaten in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile enthält. Manche Zutaten werden unter Sammelbezeichnungen - den Klassennamen - geführt. So auch die Zusatzstoffe, zu denen unter anderem die Emulgatoren, die Farbstoffe und die Konservierungsstoffe gehören.
4. Mindesthaltbarkeitsdatum, kurz MHD, das angibt, wie lange das Produkt bei angemessener Lagerung mindestens haltbar ist. Es ist mit den Zusätzen "mindestens haltbar bis ..." oder "gekühlt mindestens haltbar bis ..." anzutreffen. Statt des MHDs wird auf bestimmten, besonders empfindlichen Lebensmitteln (z. B. Hackfleisch oder Vorzugsmilch) ein Verbrauchsdatum mit den Worten "verbrauchen bis ..." angegeben. Nach Ablauf dieses Datums kann ein Lebensmittel durch mikrobiellen Verderb gesundheitlich bedenklich werden und sollte nicht mehr - zumindest nicht roh - verzehrt werden.
5. Mengenangabe, die - je nach Beschaffenheit des Lebensmittels - nach Gewicht, Volumen oder Stückzahl erfolgt.

Neben diesen Grundregeln gibt es für spezielle Lebensmittel noch zusätzliche Pflichtangaben. Auf den Verpackungen von Milch und Milchprodukten muss z. B. weiterhin zu finden sein:

a. Fettgehalt, in Form von "... % Fett", "mindestens ... % Fett" oder bei Milcherzeugnissen z. B. "aus Vollmilch mit mindestens ... % Fett".
b. Art der Wärmebehandlung, z. B. ob Milch "pasteurisiert", "ultrahocherhitzt" (zusätzlich mit dem Buchstaben "H" gekennzeichnet) bzw. "sterilisiert" oder ob Joghurt "wärmebehandelt" wurde.
c. Wenn es sich um homogenisierte Milch handelt, der Aufdruck "homog." oder "homogenisiert".

All diese Angaben müssen auf der Verpackung gut sichtbar angebracht werden, damit der Verbraucher auf den ersten Blick alle wichtigen Informationen erhält und sie nicht lange suchen muss.

Für lose Waren gelten diese Vorschriften übrigens nur bedingt, denn da du sie in der Regel nicht durch Selbstbedienung erwirbst, kannst du die nötigen Informationen beim Verkäufer erfragen.


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Letzte Überarbeitung: 11. November 2003, Dagmar Wiechoczek